Vereinssatzung

 

Freunde der Residenz – Detmold

 

 

 

Satzung

 

in der Fassung vorn 24.07.1990,

geändert am 13.03.2002

 

 

§ 1

 

 

Der Verein führt den Namen "Freunde der Residenz" mit dem Zusatz " e. V." nach Eintragung in das Vereinsregister.

 

Er hat seinen Sitz in Detmold.

 

§ 2

 

Der Verein will in ideeller und materieller Weise die als Baudenkmale anerkannten Objekte in der ehemaligen Residenzstadt Detmold fördern.

 

Die Förderung soll durch Aufklärungsarbeit, Vorträge und Veranstaltungen erfolgen, die in allen Schichten der Bevölkerung den Denkmalsgedanken verstärken. Der Verein soll darüber hinaus auf alle öffentlichen und privaten Stellen einwirken, damit die ehemalige Residenzstadt ihr baugeschichtliches Erbe wahrt.

 

Die Förderung soll durch Bezuschussung einzelner bestimmter Maßnahmen (Restaurierung von Bauteilen, Einrichtungsgegenständen, Fachwerkgiebeln usw.) erfolgen, die ohne eine solche Hilfe nicht zur Durchführung gelangen würden.

 

Der Verein erfüIlt seine Aufgaben unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und der Gemeinnützigkeitsverordnung. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

 

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie alle öffentlich rechtlichen Körperschaften und Anstalten werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.

 

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vorstandes. Gegen den Ausschluss ist der Einspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Sie haben die in der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.

 

§ 4

 

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes, der aus dem Vorsitzenden sowie 2 Stellvertretern besteht und über Fördermaßnahmen und Vorträge entscheidet.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und einen der beiden Stellvertreter oder gemeinsam durch die beiden Stellvertreter vertreten.

 

Zusätzlich werden zwei Beisitzer bestimmt, die den Vorstand bei seinen Aufgaben unterstützen.

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.

 

Der Vorstand ist bei Bedarf einzuberufen. Die Einladung soll 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

 

§ 5

 

Der Vorstand wird alle 3 Jahre aus dem Kreis der Mitglieder in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes während der Amtsperiode ist dieser berechtigt, sich durch Zuwahl zu ergänzen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln, per Akklamation. Die Mitgliederversammlung kann mit Mehrheit ein anderes Wahlverfahren beschließen.

 

 

§ 6

 

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.

 

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 1 Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden.

 

Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über das letzte abgelaufene Geschäftsjahr. Pr hat die Rechnungsführung für diesen Zeitraum vorzulegen und zu erläutern und den Bericht der Kassenprüfer zu verlesen oder verlesen zu lassen.

 

Die Mitglieder stimmen über die Entlastung des Gesamtvorstandes ab und wählen 2 Kassenprüfer sowie deren Vertreter für das laufende Geschäftsjahr. Sie entscheiden über die Höhe der Mitgliedsbeiträge für das kommende Geschäftsjahr und beschließen über die auf der Tagesordnung stehenden Anträge. Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest, die den Mitgliedern mindestens 1 Woche vorher zur Kenntnis gebracht werden muss.

 

Der Vorstand ist verpflichtet, Anträge, die von Mitgliedern eingebracht werden, auf die Tagesordnung zu setzen, sofern diese spätestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden eingehen. Bei Dringlichkeit kann die Mitgliederversammlung Abweichungen hiervon beschließen.

 

§ 7

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 113 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt. Die Einberufung hat innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrages zu erfolgen und ist jedem Mitglied mindestens 14 Tage vorher mitzuteilen.

 

 

§ 8

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern nicht durch die Satzung anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Gleichheit der Ja- und Nein-Stimmen gilt der betreffende Antrag als abgelehnt.

 

 

§ 9

 

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn der Änderungsantrag im Wortlaut zusammen mit der Tagesordnung den Mitgliedern bekannt gemacht wurde. Abänderungen der Anträge während der Mitgliederversammlung sind möglich. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen bei der Mitgliederversammlung.

 

 

§10

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei die nicht erschienenen Mitglieder schriftlich abstimmen können.

 

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen nach Abdeckung der Verbindlichkeiten an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, die es für Projekte in Lippe verwenden soll.